Satzung
(Gültige Fassung eingetragen AG Mannheim 22.November 2016)
Aktueller Vereinsvorstand: Vertretungsberechtigter Vorstand: Gabriele Knopf Vorsitzende, Erika Urban, Stellvertreterin, Erich Weichsel, Stellvertreter. Joachim Unser-Nad, Schatzmeister. Beisitzer: Judith Marvi, Klaus Lustig, Hubertus Marek.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim (Registergericht) mit der Registernummer VR 101278 eingetragen.
Satzung
( Fassung ab 2. Mai 2016)
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim (Registergericht) mit der Registernummer VR 101278 eingetragen.
Vorwort
Der Verein wurde am 24.März 1967 als Karlsruher Altenkreis e.V. gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen. Es folgte die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt Karlsruhe-Stadt. Aufgrund der veränderten Situation in der Gegenwart und im Blick auf die Zukunft in der öffentlichen Altenhilfe hat die Mitgliederversammlung am 7. November 2003 beschlossen, dem Verein einen der Zeit angemessenen Namen zu geben und ihn in Karlsruher Club 50-Plus e.V. umzubenennen . Der Verein ist kooperatives Mitglied des AWO-Kreisverbandes Karlsruhe e.V.
1 - Name, Sitz und Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen Karlsruher Club 50-Plus e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2 - Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe. Diese erfolgt durch ein Veranstaltungsangebot, Krankenbesuche und Beratung in Fragen des Alltags.
- Der Verein unterhält eine Begegnungsstätte, die nach der Vereinsgründerin „Gretl Vogt" benannt ist.
3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 ff. steuerbegünstigte Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
4 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und unterstützt. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt erfolgt schriftlich.
Eine Ablehnung bedarf keiner besonderen Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Er muss 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden .Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheiden muss.
5 - Beiträge
Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung - jeweils für das folgende Jahr - festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des 1.Quartals des laufenden Jahres zu entrichten. Im Übrigen gilt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
6 - Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
7 - Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Schriftführer(in). Außerdem können Beisitzer des Vorstands gewählt werden. Die Anzahl der Beisitzer legt der Vorstand fest. (Vorstand im Sinne § 26 BGB) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in, Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist gerichtlich und außergerichtlich alleine vollumfänglich vertretungsberechtigt.
7b. Der Vorstand gibt sich für seine Amtsperiode eine Geschäftsordnung.
8 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen – Vereine, Firmen, Genossenschaften etc. – haben jeweils eine Stimme. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1.Halbjahr statt und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Geschäftsbericht, den Kassenbericht und die Entlastung des Vorstandes.
Sie wählt alle 2 Jahre den Vorstand und 2 Vereinsrevisoren.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit erforderlich .Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Mitgliederversammlung wählt einen/e Versammlungsleiter/in. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll durch ein Vorstandsmitgliedgeführt
9 - Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Abstimmung kann nur erfolgen, wenn diese den Mitgliedern auf der Tagesordnung bekanntgemacht wurde. Satzungsänderungen, die von Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
10 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Karlsruhe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Altenhilfe zu verwenden hat.
Karlsruhe, den 2. Mai 2016